§14a EnWG – das bedeuten die Änderungen für Verbraucher
Zum 1. Januar 2024 ist die aktualisierte Fassung vom Paragraph 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft getreten. Nach viel medialer Aufmerksamkeit, Diskussionen und Überarbeitungen handelt es sich bei der am 27. November 2023 veröffentlichten Version um die finale Fassung. Sowohl Netzbetreiber als auch Verbraucher hingen über längere Zeit in der Schwebe – denn das Gesetz regelt die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Netzanschlüssen und Verbrauchseinrichtungen wie etwa Ladestationen für E-Autos oder Wärmepumpen. Deren Leistung soll im Falle einer Netzüberlastung durch den Netzbetreiber gedimmt werden können, um eine zuverlässige Stromversorgung zu gewährleisten. Im Gegenzug dazu profitieren Verbraucher von reduzierten Netzentgelten. Worauf sich die Verantwortlichen geeinigt haben und was das für dich konkret bedeutet, erklären wir dir in diesem Artikel.
Die endgültigen Vorschriften des §14a EnWG – darum geht es in dem Gesetz
Ein immer größerer Teil der Energieversorgung wird in Deutschland durch Strom abgedeckt: beispielsweise das Heizen von Gebäuden durch Wärmepumpen oder das Laden von E-Autos mit privaten Wallboxen. Die Energiewende ist ein zentraler Faktor, wenn es um das Erreichen der Klimaziele und den Schutz unserer Umwelt geht – das ist inzwischen europaweit Konsens. Dennoch sorgt die Energiewende für Herausforderungen: Der Bedarf an Strom steigt stark an und damit das Risiko von Netzüberlastungen zu Spitzenlastzeiten, etwa in den Abendstunden, wenn viele Menschen Feierabend haben, ihr E-Auto laden und die Wohnräume heizen.
Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, wurde der Paragraph 14a des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeitet. Er sieht vor, dass Netzbetreiber temporär die Leistung steuerbarer Anlagen wie Wärmepumpen oder Ladestationen reduzieren dürfen, um eine Netzüberlastung zu verhindern. Im Gegenzug profitieren Verbraucher von reduzierten Netzentgelten sowie einer Beschleunigung des Netzanschlusses ihrer Verbrauchseinrichtungen. Ab Januar 2024 gilt die neuste Fassung des Paragraphen. Das sind die wichtigsten Änderungen gegenüber der alten Fassung:
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW sind von dem Gesetz betroffen – zuvor lag die Grenze bei 3,7 kW.
Die Teilnahme am §14a EnWG ist für Geräte mit entsprechender Leistung verpflichtend. Vorher war die Teilnahme freiwillig und Verbraucher mussten eine entsprechende Vereinbarung mit dem Netzbetreiber schließen.
Der Betreiber ist zu einer Reduzierung des Netzentgeltes verpflichtet. Konkret umgesetzt wird das in 3 Modulen: die pauschale Netzentgeltreduzierung, die prozentuale Arbeitspreisreduzierung und ab April 2025 ein zeitvariables Netzentgelt.
Ein separater Stromzähler ist seit Januar 2024 keine Voraussetzung mehr, um am §14a EnWG teilzunehmen. Allerdings ermöglicht ein zusätzlicher Zähler die freie Wahl zwischen den Modellen der Netzentgeltreduzierung.
Zunächst gilt das Gesetz nur für Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurden. Bestandsgeräte genießen zwar Bestandsschutz, können jedoch, und in vielen Fällen vorteilhaft, freiwillig in die neue Regelung überführt werden.

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Was genau bedeutet es, dass Netzbetreiber deine Anlagen steuern dürfen?
Die wahrscheinlich wichtigste Frage, die durch den Paragraphen 14a des EnWG bei Verbrauchern entsteht, ist die nach dem Umfang der Steuerung von Geräten. Kann der Netzbetreiber einfach die Heizung abschalten oder den Ladevorgang des E-Autos unterbrechen? Nein – eine Abschaltung des Stroms ist nicht möglich. Vielmehr geht es um eine temporäre Drosselung der Leistung, um eine Überlastung des gesamten Netzes zu verhindern. Das bedeutet konkret: Dein Netzbetreiber darf beispielsweise die Leistung deiner Wallbox temporär auf maximal 4,2 kW reduzieren. Ohnehin ausgeschlossen davon ist dein regulärer Haushaltsstrom – die Leistung für Kühlschrank und Waschmaschine zum Beispiel wird auf keinen Fall reduziert.
Welche Geräte fallen unter § 14a EnWG? Ein Überblick.
Natürlich fallen unter das Gesetz keine Haushaltsverbraucher wie Kühlschränke, Waschmaschinen oder Fernseher. Ziel des Gesetzes ist es, größere Verbraucher wie Wärmepumpen oder Ladestationen für E-Autos so zu steuern, dass sie in Lastspitzen keine Überlastung des Netzes verursachen. Diese Geräte gelten demnach als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG:
Private Ladepunkte für E-Autos, konkret Wallboxen
Wärmepumpen inkl. Notheizungs- oder Zusatzvorrichtungen
Stromspeicher
Klimaanlagen, die zentral steuerbar und fest im Gebäude installiert sind
Dabei muss der Leistungsbezug des Gerätes über 4,2 kW liegen, es muss am Niederspannungsnetz angeschlossen sein und erst nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen sowie beim Netzbetreiber angemeldet worden sein. Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, sind nicht betroffen. Du kannst sie allerdings freiwillig anmelden und so von den niedrigeren Netzentgelten profitieren.
Welche Technologien benötigst du, um von reduzierten Netzentgelten zu profitieren?
Um das meiste aus den reduzierten Netzentgelten herauszuholen, lohnt sich ein Smart Meter in Kombination mit einem eigenen Home Energy Management System (HEMS). Durch einen separaten Stromzähler profitierst du von der prozentualen Netzentgeltreduzierung entsprechend deines Stromverbrauchs. Ein Smart Meter bietet dir zusätzlich die Möglichkeit, deinen Energieverbrauch in Echtzeit zu erfassen und so von flexiblen Stromtarifen zu profitieren. Steuern kannst du deinen Stromverbrauch zusätzlich durch ein HEMS: Es kann energieintensive Vorgänge wie das Laden deines E-Autos in günstige Zeiten verlegen und somit deine Stromkosten noch weiter reduzieren.
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So sparst du Stromkosten: die Reduzierung des Netzentgelts nach §14a EnWG
Im Gegenzug für die Möglichkeit des Netzbetreibers, deine Verbrauchseinrichtungen zu steuern, sinken deine Kosten für Netzentgelte. Bisher kannst du zwischen zwei Modulen wählen, dem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag und der prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises. Ab April 2025 soll ein zeitvariables Netzentgelt dazukommen. So reduzieren sich deine Kosten in den verschiedenen Modulen.
Modul 1 – pauschale Netzentgeltreduzierung: Nimmst du eine steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb, erhältst du standardmäßig die pauschale Netzentgeltreduzierung. Hierbei handelt es sich um eine verbrauchsunabhängige pauschale Entlastung. Ihre Höhe ist abhängig vom Netzentgelt deines örtlichen Betreibers und liegt laut Bundesnetzagentur zwischen 110 und 190 Euro brutto pro Jahr.
Modul 2 – prozentuale Netzentgeltreduzierung: Alternativ kannst du bei deinem Netzbetreiber die prozentuale Netzentgeltreduzierung nach Modul 2 beantragen. Diese beträgt 60 Prozent des Netzentgelts und hängt somit von den Netzentgelten deines örtlichen Netzbetreibers sowie deinem Verbrauch ab. Voraussetzung ist ein separater Zähler, der den Stromverbrauch deiner steuerbaren Geräte erfasst.
Modul 3 – zeitvariables Netzentgelt: Ab April 2025 sind alle Netzbetreiber verpflichtet, ein zeitvariables Netzentgelt anzubieten. Dabei gelten unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages: Bei geringer Netzauslastung zahlst du weniger, bei hoher Netzauslastung entsprechend mehr. Das schafft einen zusätzlichen Anreiz, z. B. dein E-Auto in netzentlastenden Zeiten zu laden.
Für wen gilt Paragraph 14a des EnWG?
Unter die Regelungen des § 14a EnWG fallen verpflichtend alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Hast du also nach Anfang dieses Jahres eine Wärmepumpe, eine zentral gesteuerte Klimaanlage oder eine eigene Wallbox installiert und beträgt die elektrische Leistung des Geräts mehr als 4,2 kW, gilt die gesetzliche Regelung für dich. Die Anmeldung erfolgt dabei durch deinen Elektroinstallateur beim zuständigen Netzbetreiber – du musst dich darum nicht selbst kümmern.
Hast du einen separaten Stromzähler für deine steuerbaren Verbraucher, kannst du zwischen verschiedenen Modulen zur Netzentgeltreduzierung wählen. Möchtest du Modul 2 oder 3 nutzen, musst du dies bei deinem Netzbetreiber beantragen oder alternativ über deinen Energielieferanten einen Wechsel beauftragen.
Fazit
Versorgungssicherheit mit Vorteilen für Verbraucher durch §14a EnWG
Der Paragraph 14a des Energiewirtschaftsgesetzes zählt zu den meistdiskutierten Paragraphen und hat entsprechend viel mediale Aufmerksamkeit erhalten. Seit dem 1. Januar 2024 gibt es für Netzbetreiber und Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen jedoch Sicherheit. Als Endkunde kannst du dich darauf verlassen, dass jederzeit eine Mindestleistung von 4,2 kW bei deiner Wallbox, deiner Wärmepumpe oder Klimaanlage ankommt, während du zeitgleich von reduzierten Netzentgelten profitierst. Netzbetreiber können so eine Versorgungssicherheit auch in Lastspitzen gewährleisten, sodass eine Stromversorgung der Haushalte auch bei dauerhaft steigendem Strombedarf gegeben ist. Mit dieser Regelung ist ein weiterer wichtiger Schritt für das Erreichen der Klimaziele in Deutschland gemacht.